Full text : 1995 (0039)

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VI. Wahlen
Ss 14

(1) Der Vorsitzende eröffnet für jeden Wahlgang eine Kandidatenliste.
(2) Jedes Mitglied des Senats kann Kandidaten vorschlagen.

(3) Der Vorsitzende fragt die Vorgeschlagenen nach ihrer Einwilligung.
Abwesende Kandidaten können kandidieren, wenn ihre schriftliche
Einwilligung dem Vorsitzenden vorliegt.

S 15

(1) Nach Schließung der Kandidatenliste ist den Kandidaten Gelegenheit
zu geben, sich vorzustellen und Fragen zu beantworten.

(2) Auf Antrag ist eine Personaldebatte durchzuführen.

S 16

(1) Wahlberechtigt sind alle anwesenden Senatsmitglieder.
(2) Wahlen erfolgen geheim. Das Ergebnis wird durch öffentliche
Auszählung festgestellt.

(3) Sind nicht mehr Kandidaten vorhanden, als Sitze zu besetzen sind,
kann die Wahl durch Akklamation erfolgen, wenn sich kein Widerspruch
erhebt.

& 17

(1) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, auf die die Mehrheit der abgege:
Denen Stimmen entfallen.

(2) Ist für den gewählten Kandidaten ein Stellvertreter vorgesehen, So gili
für die Stellvertretertätigkeit der Kandidat als gewählt, der die zweitgrößte
Stimmenzahl auf sich vereinigt.

VII. Öffentlichkeit
8 18

(1) Die Sitzungen des Senats sind grundsätzlich nichtöffentlich. Er kann
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Öffentlichkeit herstellen, soweit recht
liche Gründe nicht entgegenstehen oder schutzwürdige Belange de!
Betreffenden nicht beeinträchtigt werden (8 10 Abs. 2 KhG).
            
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