Full text : 1995 (0039)

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Ss 18

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen zur Zulassung zu einer Einzelprüfung sind:
a) bestandene Vorprüfung. Dies gilt nicht für Fächer, die nach dem 3.
Semester abgeschlossen werden können.
b) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation
c) das Bestehen der geforderten Studienleistungen für dieses Fach
d) die Meldung zu dieser Prüfung

(2) Für die Fächer, die bereits nach dem 3. Semester abgeschlossen werden
 können, gelten die Voraussetzungen wie für die Fächer der Vorprüfung.


8 19
Bewertung der Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung

(1) 8 11 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten der Fächer
des Hauptstudiums und der mit dem Faktor 4 gewichteten Note der
Diplomarbeit (Zahlenwerte der Noten mit einer Nachkommastelle wie in
Tabelle 1 angegeben). Es wird nicht gerundet. Für die Gesamtnote gilt die
in Tabelle 2 dargestellte Zuordnung.

(3) 8 11 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen
bestanden sind und die Diplomarbeit zumindest mit ausreichend bewertet
wurde.

8 20
Praktische Studienphase

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Praxissemester ist die bestandene
 Vorprüfung und der erfolgreiche Abschluß von drei Klausuren der
Pflichtfächer des 2. Studienjahres und den in der Studienordnung festgelegten
 Studienarbeiten des 2. Studienjahres.

Der Abschluß wird nachgewiesen durch:
a) Zeugnis der Praxisstelle über Dauer und Inhalt des Praktikums sowie
Funktionen und Bewährung des Studenten,
b) die Teilnahme an den Seminaren.
            
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