Full text : 1995 (0039)

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abgeschlossen werden. Er soll mindestens 2 Wochenstunden umfassen.
Mehrere befristete Arbeitsverträge bei der HBK saar dürfen diese
Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten
Arbeitsverhältnisses als studentische Hilfskraft, die vor dem Abschluß
eines Studiums liegen, sind auf die Höchstgrenze nicht anzurechnen. Das
Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ohne
daß es einer Kündigung bedarf.
Es kann zu einem früheren Zeitpunkt mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende gekündigt werden; die Zulässigkeit einer fristiosen Kündigung
aus wichtigem Grund ( & 626 BGB) bleibt unberührt.
Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit darf die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht erreichen.

(2) Zu Mehrarbeit ist die Hilfskraft nicht verpflichtet.

Rn

(1) Nebenberuflich tätige künstlerische und studentische Hifskräfte werden
 von dem Rektor/der Rektorin auf Antrag eines Fachbereichs oder
eines Professors/einer Professorin oder einer zentralen Einrichtung, dem
bzw. der die künstlerische und studentische Hilfskraft zugeordnet werden
soll, nach Beschluß des Senats durch Dienstvertrag eingestellt.
(2) Dem Antrag ist eine genaue Umschreibung der Dienstaufgaben beizufügen.


3) Die Hilfskraft wird einem Mitglied der HBK saar zugeordnet und unter.
liegt für die Dauer des Dienstvertrages dessen Weisungen.

S 4

(1) Die nebenberuflich tätige Hilfskraft erhält eine pauschale
Stundenvergütung. Die Vergütung für eine Zeitstunde beträgt z.Zt. für
a) Hilfskräfte nach 8 1 Abs. 4a) 12,80 DM
b) Hilfskräfte nach 8 1 Abs. 4b) 10,50 DM.

(2) Ansprüche auf Vergütung von Mehrarbeit sowie Stunden, die wegen
Urlaub, Krankheit oder Feiertagen nicht erbracht werden konnten, sind
ausgeschlossen. Zulagen und sonstige Leistungen nach den für den
öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften werden nicht gezahlt.

S

5

Die Hilfskraft führt einen Stundennachweis; der Stundennachweis ist
wöchentlich durch die nach 8 3 Ahs. 3 verantwortliche Person abzuzeichnen
 und monatlich bei dem Rektar/der Rektorin einzureichen.
            
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