Full text : 1995 (0039)

— 408 —

Ordnung für die Beschäftigung nebenberuflich
tätiger künstlerischer und studentischer Hilfskräfte an der
Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBK saar)

Vom 15.2.1995

Der Senat der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBK saar) hat am
15.2.1995 gemäß 8 36 i.V. mit & 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschule
 der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz — KhG) vom
21.Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106) zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1337
zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz)
 vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 889) folgende Ordnung beschlossen,
 die nach Zustimmung durch den Minister für Bildung, Kultur und
Wissenschaft vom 22.3.1995, Az.: E 3 - 2.2.2 hiermit bekannt gemacht
wird:

&

(1) Die HBK saar stellt zur Unterstützung der Professoren/Professorinnen
und Lehrbeauftragten sowie der zentralen Einrichtungen der HBK saar bei
ihren Aufgaben in der Lehre, Forschung und im Rahmen der künstlerischen
 Entwicklungsvorhaben nebenberuflich tätige künstlerische und Studentische
 Hilfskräfte durch Dienstvertrag an.

(2) Nebenberuflich tätige künstlerische und studentische Hilfskräfte werden
 zur Wahrmehmung von Hilfstätigkeiten auf Zeit beschäftigt. Sie können
in Ausnahmefällen auch zur Unterstützung anwendungsbezogener
Forschungs- und Entwicklungsprojekte eingesetzt werden. Die Tätigkeit
künstlerischer und studentischer Hilfskräfte dient auch einer Ergänzung
ihrer künstlerischen Ausbildung.

3) Den künstlerischen und studentischen Hilfskräften kommen als solche
Keine Mitwirkungsrechte zu.

(4) Als nebenberuflich tätige künstlerische und studentische Hilfskräfte
können Personen beschäftigt werden, die
a) ein Hochschulstudium absolviert haben oder
D) an der HBK saar immatrikuliert sind.

Ss 2

(1) Nebenberuflich tätige künstlerische und studentische Hilfskräfte werden
 in der Regel für ein Semester eingestellt. Ein befristeter Dienstvertrag
mit einer künstlerischen Hilfskraft kann bis zur Dauer von vier Jahren
            
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