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Nachwahlen
(1) Kann bei Freiwerden eines Sitzes dieser Sitz nicht durch ein
Ersatzmitglied besetzt werden, So findet eine Nachwahl statt, es sei denn,
die Restamtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds beträgt weniger als ein
Viertel der regelmäßigen Amtszeit.
(2) Die Nachwahl wird nach den Vorschriften dieser Ordnung durchgeführt
(3) Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitgliedes.
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Amtszeiten
(1) Die Amtszeiten der Mitglieder der Hochschule des Saarlandes für
Musik und Theater gemäß 8 10 Abs.1 Nr. 1,2,3 und 4 MHG in den in $ 1
dieser Wahlordnung genannten Kollegialorganen betragen 4 Jahre. ($ 14
Abs. 2 MHG)
(2) Die Amtszeit der studentischen Vertreterinnen in den in & 1 genannten
Kollegialorganen beträgt 2 Jahre. (8 14 Abs. 2 MHG)
(3) Die Amtszeit der ersten nach dieser Ordnung gewählten Mitglieder
beginnt am 01. Oktober 1995.
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Ruhen, Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in einem der in 8 1 genannten Kollegialorgane endet
1. durch Ablauf der Amtszeit,
2. wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,
3. wenn die Wählbarkeit des Mitgliedes für sein bisheriges Mandat entfällt,
4. wenn ein Mitglied durch schriftliche, mit triftigen Gründen versehene
Erklärung gegenüber der/dem RektorIn auf ihren/seinen Sitz verzichtet.
(2) Ist ein Mitglied eines der in 8 1 genannten Kollegialorgane beurlaubt,
So ruhen seine mitgliedschaftlichen Rechte in dem Kollegialorgan für die
Dauer seiner Beurlaubung. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. Satz 1 und
2 gelten nicht für den Erholungsurlaub.
(3) ProfessorInnen, die während eines Semesters von ihren Verpflichtungen
in Lehre und Selbstverwaltung zum Zwecke der Forschung freigestellt
Sind (Forschungssemester), können bis spätestens einen Tag vor Beginn