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Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Benachrichtigung der Gewählten
(1) Spätestens zwei Tage nach Fertigstellung der Wahlniederschrift gibt
die/der Wahlleiterin das Wahlergebnis durch Aushang am Wahlbrett
bekannt.
(2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses übersendet
die/der Wahlleiterin allen Gewählten ein Exemplar der Wahlniederschrift.
(3) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die/der Gewählte nicht innerhalb
einer Woche der/dem Rektorin unter Angabe wichtiger Gründe schriftlich
erklärt, daß sie/er die Wahl ablehne. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen
werden.
(4) Lehnt ein(e) Gewählte(r) die Wahl ab, entscheidet die/der Rektorin darüber,
ob ein wichtiger Grund vorliegt. Ist dies der Fall, so ergänzt die/der
Wahlleiterin die betreffende Liste der Mitglieder und Ersatzmitglieder und
führt den gegebenenfalls erforderlichen Losentscheid herbei. Die/der
WahlleiterIn benachrichtigt hierauf die/den in der Liste Nachfolgende(n).
Absatz 3 gilt entsprechend.
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Unverzüglich nach Ablauf der Fristen gemäß 8 12 Abs. 3 und 4 gibt die/der
Wahlleiterin die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder - gegliedert
nach Teilwahlen - bekannt.
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Aufbewahren der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (insbesondere Protokolle, Bekanntmachungen,
Stimmzettel) sind von der/vom Wahlleiterin bis zum Ablauf der Wahl-Periode
aufzubewahren. Darüberhinaus sind die Wahlunterliagen im Falle
der Wahlanfechtung zum Abschluß des Wahlprüfungsverfahrens aufzubewahren.
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Anfechtung der Wahlen
(1) Jede(r) Wahlberechtigte einer Teilwahl kann innerhalb einer Frist von
Siner Woche ab dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses seine