Full text : 1995 (0039)

4C2

2. aus denen sich der Wille des Wählers/der Wählerin nicht zweifelsfre
ergibt,

3. die mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen sind,
4. auf denen mehr Namen als geboten gekennzeichnet sind; ist ein(e)
Bewerberin mehr als einmal gekennzeichnet, gilt dies als einfache
Kennzeichnung.

(5) Die auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen Stimmen sind auszuzählen.
 Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft war, und über die mit
der Auszählung beauftragten Personen befunden haben, sind mit fortlaufender
 Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesonder
bei den Wahlunterlagen zu bewahren.

(6) Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen
aufzulisten. Bei Stimmengleichheit entscheidet, soweit erforderlich, das
Los über die Reihenfolge.

(7) Über das gem. Absatz 1 bis 5 ermittelte Ergebnis jeder Teilwahl wird eir
Protokoll gefertigt, das von der/vom Wahlleiterin und denjenigen Wahl
helferinnen zu unterzeichnen ist, die an der Ermittlung dieses Teilwahl
ergebnisses mitgewirkt haben.

Das Protokoll muß enthalten:
1. Die Anzahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis,
2. die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel,
3. die prozentuale Höhe der Wahlbeteiligung der einzelnen Gruppen;
4. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, sowie die Anzal
der Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft war,
5. die Anzahl der auf die einzelnen Personen entfallenen gültige!
Stimmen,

S. gegebenenfalls die Ergebnisse der Losentscheide,
7. die Listen der als Mitglieder oder Ersatzmitglieder gewählten Personer
und die Reihenfolge der Kandidatinnen aufgrund der festgestellte!
Stimmzahlen.

S 11

Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift

Die/der Rektorin prüft die Protokolle auf Vollständigkeit und Ordnungs
mäßigkeit. Sie/er stellt aufgrund der ermittelten Teilwahlergebnisse das
Endergebnis der Wahl fest.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.