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Stimmabgabe durch Brief
(1) Stellt eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter einen Antrag auf
Übersendung oder Aushändigung von Unterlagen für die Stimmabgabe
durch Brief, So erhält sie/er von der/vom WahlleiterIn:
1. Stimmzettel in einer 8 8 Abs. 3 entsprechenden Anzahl,
2. den Wahlumschlag mit Siegelmarke,
3. den Vordruck für eine eidesstattliche Erklärung gemäß Absatz 3,
4. einen Freiumschlag mit Vermerk „Briefwahl“.
Den Wahlunterlagen sollen Hinweise zum Verfahren der Briefwahl beigefügt
werden. Briefwahlunterlagen können nur bis zum dritten Tag vor dem
ersten Tag der Stimmabgabe beantragt und ausgegeben werden.
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wähltag bei
der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater eingegangen sein.
(2) Die/der WahlleiterIn har‘ die Aushändigung oder Übersendung der
Unterlagen für die Stimmabgabe durch Brief im Wählerverzeichnis zu vermerken.
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Ermittlung der Ergebnisse der Teilwahlen
(1) Unverzüglich nach Abschluß des Wahlverfahrens, spätestens aber an
dem nächsten auf den Abschluß des Wahlverfahrens folgenden Werktag,
zählen die/der Wahlleiterin und die zugeordneten Wahlhelferinnen die
Stimmen aus. Wird die Auszählung der Stimmen nicht unmittelbar nach
Abschluß des Wahlverfahrens vorgenommen, So sind für die Zwischenzeit
die Wahlurnen so zu verschließen und aufzubewahren,daß der Einwurf
oder die Entnahme von Stimmzettel ohne Beschädigung des Verschlusses
unmöglich ist. Vor Entnahme der Stimmzettel ist festzustellen, daß der
Verschluß unversehrt ist.
(2) Nach Öffnung der Wahlume werden die im Wege der Wahl durch Brief
Eingegangenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt.
(3) Anschließend ist die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl
der von den Wahlberechtigten quittierten Umschläge zu vergleichen und
die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1. die den Erfordernissen dieser Wahlordnung nicht entsprechen.