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(8) Sind Mitglieder der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
im Sinne von 8 10 Abs. 1 Nr. 1, und 2 MHG gleichzeitig in mehreren Fachbereichen
aktiv und passiv wahlberechtigt, so entscheidet die/der Rektorin
über ihre wahlrechtliche Zugehörigkeit zu einem Fachbereich Die Betroffenen
haben Vorschlagsrecht und sind vor der Entscheidung zu hören. Bei
gleichzeitiger Lehrtätigkeit der Mitglieder gem. $ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3
MHG in mehreren Studienbereichen besteht aktives und passives Wahlrecht
für die entsprechenden Studienbereichskonferenzen.
(9) Die Studentinnen sind in allen Fachbereichsräten und Studienbereichskonferenzen
aktiv wahlberechtigt, deren Lehrangebote sie gemäß Studienordnung
in Anspruch nehmen. Passives Wahlrecht haben sie nur in einem
Fachbereich und einem Studienbereich, im Senat und im Konzil.
:
Ausübung des Wahlrechts, Wahlhandlung
(1) Die/der Wahlleiterin trifft Vorkehrungen, die es ermöglichen, daß
die/der Wählerin den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen
und zusammenfalten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind
Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat die/der Wahlleiterin
oder ein Mitglied des Wahlausschusses festzustellen, daß die
Wahlurnen leer sind: sie sind danach zu verschließen. Es ist dafür Sorge
zu tragen, daß Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urnen entnommen werden
können.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens
zwei mit der Durchführung der Wahl beauftragte Personen im
Wahlraum anwesend sein.
(3) Jede(r) Wahlberechtigte erhält von einer/einem Wahlhelferin einen
Umschlag, der ihren/seinen Namen und die Bezeichnung .ihrer/seiner
Sruppe trägt. Dieser Umschlag enthält bei den Teilwahlen zu Konzli,
Senat, zu Fachbereichsräten und Studienbereichskonferenzen Stimm
zettel in einer Anzahl, die sich aus dem jeweiligen aktiven Wahlrecht ergibt
(4) Die/Der Wahlberechtigte öffnet ihren/seinen Umschlag vor der/dem
WahlhelferIn und überprüft, ob die entsprechenden Stimmzettel! gemäß
Absatz 3 enthalten sind. Ist dies der Fall, so quittiert sie/er auf dem
Umschlag den Empfang der Stimmzettel; der Umschlag verbleibt bei
der/beim Wahlhelferin . Der/die Wählerin hat sich zu legitimieren, es Se'
denn, sie/er ist der/dem zuständigen Wahlhelferin bekannt.