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(3) Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse können innerhalb einer
Frist von einer Woche nach Beginn der Auslegung beim Wahlausschuß
eingelegt werden. Der Einspruch bedarf der Schriftform. Er ist zu begründen.
(4) Über den Einspruch entscheidet die/der WahlleiterIn nach Anhörung
des Wahlausschusses. Sie/er teilt ihre/seine Entscheidung der/dem Einspruchserhebenden
und gegebenenfalls der/dem Betroffenen mit. Die
Entscheidung ist zu begründen. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist
das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
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Wahlbenachrichtigung
(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter stellt spätestens am Tag vor Auslegung
der Wählerverzeichnisse die Benachrichtigung über die Eintragung in ein
Wählerverzeichnis durch die Bundespost, durch die Dienstpost oder durch
besondere Beauftragte zu.
Die Wahlbenachrichtigung enthält einen vorbereiteten Antrag auf Übersendung
von Unterlagen für die Stimmabgabe durch Brief sowie einen
Hinweis auf die Frist für die Antragstellung.
(2) Die Wahlbenachrichtigungen werden persönlich übergeben oder an die
Anschrift abgesandt, die aus den in der Hochschule vorhandenen
Personalunterlagen ersichtlich ist. Nachforschungen zur Ermittlung der
richtigen Anschrift werden nicht gestellt.
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Wahlausschreibung
(1) Die/der Wahlleiterin bestimmt die Wahltermine für alle Teilwahlen au
einen oder mehrere Tage während der Vorlesungszeit.
(2) Spätestens 4 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe schreib
die/der Wahlleiterin die Wahlen aus. Die Wahlausschreibung muß enthalten:
1. Ort und Tag des Erlasses,
2. Ort, Zeit und Dauer der Stimmabgabe,
3. den Hinweis auf die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief,
4. Anzahl und Amtszeit der zu wählenden Mitglieder, getrennt nad!
Gruppen und Teilwahlen,
5. Angaben über Wahlrecht und Wahisystem,