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gewählt. Erhöht sich die Zahl der in dieser Teilwahl Berechtigten nach Abschluß
der Wählerverzeichnisse, so werden die hinzugekommenen
Wahlberechtigten in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Zugehörigkeit zu der
Wählergruppe Mitglieder oder Ersatzmitglieder, $ 1 Abs. 4 bieibt unberührt.
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Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuß und die/der Wahlleiterin.
(2) Dem Wahlausschuß obliegt nach Maßgabe dieser Ordnung die Überwachung
der Wahlen und die Unterstützung der Wahlleiterin/des Wahlleiters_
Dem Wahlausschuß gehören an:
1. ein(e) Professorin im Sinne von $ 10 Abs.1 Nr.1 MHG als Vorsitzende(r)
2. ein(e) Lehrbeauftragte(r) im Sinne von 8 10 Abs.1 Nr.2
3. eine Lehrkraft für besondere Aufgaben im Sinne von 8 10 Abs. 1 Nr.3
4. ein(e) sonstige(r) Mitarbeiterin im Sinne von 8 10 Abs. 1 Nr.4
5. ein(e) Studentin im Sinne von 8 10 Abs. 1 Nr.5
Die Ausschußmitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 werden vom Senat auf
Vorschlag der GruppenvertreterInnen gewählt.
(3) Die/der Wahlleiterin wird von der/vom Rektorin der Hochschule für
Musik und Theater berufen. Sie/er soll Angehörige(r) der Zentralen Verwaltung
sein. Der/dem Wahlleiterin obliegt die Organisation und Durchführung
der Wahlen. Sie/er wird von Wahlhelferinnen unterstützt. Sie/er
führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus und nimmt an dessen
Sitzungen mit beratender Stimme teil. Wahlhelferinnen werden von
der/vom Rektorin/Rektor auf Vorschlag der/des Wahlleiterin/Wahlleiters
bestellt. Zu Wahlhelferinnen sollen Angehörige aller Wählergruppen bestellt
werden.
Wählerverzeichnis
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(1) Die/der WahlleiterIn stellt für jede Teilwahl ein Verzeichnis der Wahlberechtigten
auf (Wählerverzeichnis). Für jede(n) Wahlberechtigte(n) wird
ein Umschlag vorbereitet, der alle erforderlichen Stimmzettel enthält, welche
zur Ausübung des Wahlrechts erforderlich sind (8 8 Abs. 3).
2) Die Wählerverzeichnisse sind 3 Wochen vor dem ersten Tag deı
Stimmabgabe bei der Verwaltung einzusehen.