(3) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses und
vom Protokoliführer zu unterzeichnen.
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Annahme oder Ablehnung der Wahl
(1) Jeder Gewählte erklärt nach Aufforderung durch den Vorsitzenden des
Konzils, ob er die Wahl annimmt oder nicht. Der Gewählte kann die Übernahme
des Amtes nur aus wichtigem Grund ablehnen (& 11 Abs. 1 Satz 2
MHG). Lehnt er binnen einer Woche durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorsitzenden des Konzils die Übernahme des Amtes nicht ab, gilt
die Wahl als angenommen.
(2) Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, so ist die Wahl binnen zweier
INochen nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung zu wiederholen.
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Anfechtung der Wahl
(1) Eine Wahl kann angefochten werden, wenn gegen die Vorschriften des
MHG, der Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater oder dieser
Geschäftsordnung verstoßen wurde. Die Anfechtung muß innerhalb
einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses dem Vorsitzenden
des Konzils unter Angabe der Gründe schriftlich eingereicht werden
(Einspruch).
(2) Über Einsprüche gemäß Absatz 1 entscheidet der Wahlausschuß oder,
wenn dieser es beschließt, das Konzil. Wird dem Einspruch stattgegeben,
erklärt der Vorsitzende die betreffehde Wahl für ungültig und führt eine
Neuwahl nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung durch. Bei
Verletzung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist der Einspruch
nur begründet, wenn diese Verletzung zu einem anderen Wahlergebnis
geführt hat. Wird der Einspruch zurückgewiesen, sind die Gründe dem
Zinspruchsführer schriftlich mitzuteilen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die Stimmzettel vernichtet,
wenn kein Einspruch erfolgt. Wurde einem Einspruch stattgegeben, werden
diese Stimmzettel mit den Stimmzetteln der Neuwahl vernichtet.