Full text : 1995 (0039)

Ss 36

Stimmzettel

(1) Die Wahl erfolgt mit Hilfe von Stimmzetteln

(2) Für jeden Wahlgang sind Stimmzettel in einer anderen Farbe zu ver
wenden.

(3) Gültig sind nur solche Stimmzettel, die die Namen aller Kandidaten ir
alphabetischer Reihenfolge tragen oder, soweit nur ein Kandidat zur Wahl
steht, die Wörter „ja“ oder „nein“ enthalten.

S 37

Stimmabaabe

(1) Gewählt wird ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit den vor
Wahlausschuß vorgesehenen Stimmzetteln. Es muß gewährleistet Sein
daß jeder Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben kann.

2) Jedes Mitglied des Konzils hat in jedem Wahlgang nur eine Stimme

3) Ein nicht gekennzeichneter Stimmzettel zählt als gültige Stimmabgab!
und wird als Enthaltung gewertet.

(4) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn aus dem Stimmzettel der Wile
des Stimmberechtigten nicht eindeutig hervorgeht oder wenn der Stimm
zettel einen Zusatz enthält. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlaus
schuß über die Gültigkeit.

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Wahlergebnis, Wahlniederschrift

(1) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis eines jeden Wahlgangs und der
ganzen Wahl fest und gibt es unmittelbar nach der Auszählung der
Stimmen und deren Kontrolle bekannt. Er entscheidet, ob ein weitere!
Wahlgang stattfinden muß.

(2) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die fü
jeden Wahlgang folgende Einzelheiten aufzunehmen sind:
a) die Namen der Vorgeschlagenen,
b) die Namen derer, die sich zur Wahl stellen,
c) die Anzahl der abgegebenen Stimmen,
d) die Anzahl der gültigen Stimmen,
e) die Anzahl der Stimmen, die jeder Kandidat erhielt.
            
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