(2) Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende gleichzeitig mit der Bekanntgabe
des Wahltermins ein.
(3) Im Anschluß an die Vorstellung der Kandidaten für das Amt des
Rektors können mit den Stimmen von mindestens einem Drittel der Mitglieder
des Konzils weitere Kandidaten für das Amt des Rektors vorgeschlagen
werden. & 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sofern ein Vorgeschlagener
gegenüber dem Vorsitzenden seine Bereitschaft zur
Kandidatur erklärt, finden die Bestimmungen von Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechende
Anwendung.
(4) Nach Beendigung der Sitzung können weitere Kandidaten nicht meh!
zur Wahl vorgeschlagen werden.
8 32
Wahl des Rektors
(1) Der Rektor wird aus dem Kreis der gemäß 3 31 erklärten Bewerbe
gewählt.
(2) Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die Stimmen de!
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils oder im dritten Wahl
gang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Konzils erhält.
(3) Kommt eine Wahl nach den Vorschriften von Absatz 2 nicht zustande
st sie nach Maßgabe der Vorschriften der Absätze 1 und 2 binnen zweie!
Wochen zu wiederholen.
(4) Im Falle des Nichtzustandekommens der Wahl und des vorzeitigen
Ausscheidens des Rektors verringert sich die Frist für die Abgabe del
Kandidatenerklärung auf vier Tage und die Frist für die Vorstellung de!
Kandidaten auf eine Woche.
8 33
Wahl des Prorektors
(1) Nach der Bestellung des Rektors durch den für das Hochschulweser
zuständigen Minister findet binnen zweier Wochen eine Sitzung des
Konzils zur Wahl des Prorektors statt.
(2) Der Prorektor wird auf Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der haupt
amtlichen Professoren vom Konzil gewählt. Der Name des Kandidate!
wird den Mitgliedern mit der Ladung bekanntgegeben. 8 3 gilt entspre
chend.