az
(2) Wählbar sind alle hauptberuflichen Professoren gemäß $ 10 Abs. 1 Nr.
1 MHG in Verbindung mit $ 24 Abs. 1 MHG. Das Verzeichnis der Wählbaren
wird gleichzeitig mit dem Wahltermin (8& 29 Abs. 2) durch Aushang
bekanntgegeben.
(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Konzils.
3 29
Wahltermine
(1) Die Wahl des Rektors und des Prorektors erfolgt zu Beginn des
Wintersemesters vor ihrem Amtsantritt (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 der Grundordnung).
8
(2) Der Termin der Rektorwahl soll mindestens 4 Wochen vor der Wahl
vom Vorsitzenden des Konzils durch Ladung ($ 3) und Aushang bekanntgegeben
werden. Artikel 35 Abs. 4 Satz 1 der Grundordnung bleibt
unberührt.
8 30
Wahlvorschläge, Verfahren
(1) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Wahltermins ($ 29) und der wählbaren
Mitglieder des Konzils ($ 28 Abs. 2) fordert der Vorsitzende des
Konzils die wählbaren Mitglieder des Konzils auf, eine Erklärung über die
Zereitschaft einer Kandidatur für das Amt des Rektors abzugeben.
(2) Die Erklärungen müssen spätestens 5 Arbeitstage nach Bekanntgabe
des Wahltermins im verschlossenen Umschlag beim Vorsitzenden des
Konzils eingegangen sein. Die Namen der Kandidaten, die ihre Bereitschaft
zur Kandidatur erklärt haben, werden durch Aushang in alphabetischer
Reihenfolge bekanntgegeben.
8 31
Vorstellung der Kandidaten
(1) Zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahltermins ($ 29 Abs. 2)
findet eine Sitzung des Konzils zum Zwecke der Vorstellung der Kandidaten
statt. In dieser Sitzung legen die Kandidaten gemäß 8 30 für das Amt
des Rektors ihre Vorstellungen von dem zu besetzenden Amt dar. Die
Mitglieder der Hochschule für Musik und Theater können den Kandidaten
für das Amt des Rektors Fragen im Hinblick auf das zu besetzende Amt
Stellen. Im übrigen findet eine Personaldebatte nicht statt.