Full text : 1995 (0039)

(2) Die Mitglieder einer Kommission müssen nicht Mitglieder des Konzils
san.

(3) Die Kommission, der die Vorbereitung einer Entscheidung über die
Änderung der Grundordnung oder der Geschäftsordnung des Konzils
obliegt, setzt sich zusammen aus
1. dem Vorsitzenden des Konzils als Vorsitzenden,
2. sechs Professoren gemäß 8 10 Abs. 1 Nr. 1 MHG,
3. zwei Lehrbeauftragten, die Unterricht in künstlerischen Hauptfächerm
erteilen und nicht Mitglied einer anderen Hochschule sind,
4. zwei Lehrkräften für besondere Aufgaben,
5. zwei Studierenden,
8. einem Angehörigen des Ver“z4ungS- ng tschnischen Personals.

3 26
Wahl, Amtszeit

(1) Die Mitglieder einer Kommission werden, sofern keine andere Bestim
mung getroffen wird, bis zur Erledigung ihres Auftrags gewählt.

2) Für die Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden einer Kommissior
außer im Falle des 8 25 Abs. 3 gilt 8 22 entsprechend.

(3) Für die Wahl der Mitglieder einer Kommission nach $ 25 Abs. 3 stehl
das Vorschlagsrecht in den ersten beiden Wahlgängen der Mehrheit de!
Mitgliedergruppe zu, der das zu wählende Mitglied der Kommissior
angehört.

8 27
Beauftragte

(1) Das Konzil kann die Aufgaben einer Kommission (8 25 Abs. 1) aucf
ainem Beauftragten zuweisen.

(2) Für die Wahl und die Amtszeit d2s Beauftragten gilt $ 26 diese
Geschäftsordnung.

VII. Wahl des Rektors und des Prorektors
8 28
Wahlrecht

(1) Das Konzil wählt den Rektor und auf seinen Vorschlag den Prorektof
            
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