Full text : 1995 (0039)

S 22

Nahlverfahren

(1) Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen. Jedes Mitglied
des Konzils hat Vorschlagsrecht. Auf Antrag eines Mitglieds muß der
Vorsitzende den Vorgeschlagenen vorstellen oder dem Vorgeschlagenen
Fragen-zu seiner Person stellen, die sich auf das zu besetzende Amt
beziehen. Im übrigen findet eine Personaldebatte nicht statt.

(2) Gewählt ist der Vorgeschlagene, der die Stimmen der Mehrheit der
Abstimmenden auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit für keinen der Vorgeschlagenen
 erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, zu dem neue
Vorschläge eingebracht werden können. Kommt auch im zweiten Wahlgang
 eine Wahl nicht zustande, so findet eine Stichwahl zwischen den
zwei Vorgeschlagenen statt, die im zweiten Wahlgang die meisten
Stimmen erhalten haben.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der 88 13 und 14 entsprechend.

8 23
Zeitpunkt der Wahl

Die Wahl findet vorbehaltlich der Bestimmung des 8 12 in der ersten
Sitzung nach Beginn der Amtszeit des Konzils statt (Art. 33 der Grundardnung).


8 24
Geschäftsführender Vorsitz

(1) Bis zur Annahme der Wahl durch den Gewählten führt der bisherige
Amtsträger seine Aufgaben weiter.

(2) Steht weder der bisherige Vorsitzende noch sein Stellvertreter dafür zur
Verfügung, So obliegt die Geschäftsführung dem an Lebensjahren ältesten
Professor.

VI. Kommissionen und Beauftragte
8 25
Kommissionen

(1) Das Konzil kann zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen
 Kommissionen einsetzen.
            
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