Full text : 1995 (0039)

Su +4

(2) Die 88 19 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 2 und 25 Abs. 3 MHG bleiben
unberührt.

8 12
Ordentliche Einladung

Über Verhandlungsgegenstände, die nicht mit einer ausreichenden Bestimmtheit
 oder nicht fristgerecht ($ 3 Abs. 2) angekündigt worden sind,
kann kein Beschluß gefaßt werden.

8 13
Mehrheiten

(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz, durch die Grundordnung
der durch die Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bzw. ungültige
 Stimmen gelten bei der Berechnung des Ergebnisses als nicht
abgegebene Stimmen. Ergibt sich bei offener Abstimmung Stimmengleichheit,
 So entscheidet, wenn die Beschlußfassung den Gang der Verhandlung
 betrifft, die Stimme des Vorsitzenden; in sonstigen Fällen ist die
Abstimmung geheim zu wiederholen. Ergibt sich bei geheimer Abstimmung
 Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.

/2) Beschlüsse über die Grundordnung bedürfen einer Mehrheit von zwel
Dritteln der Mitglieder des Konzils.

(3) Der Entwurf einer Grundordnungsänderung ist angenommen, wenn
sich zwei Drittel der Mitglieder des Konzils für ihn aussprechen. Findet der
Entwurf die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Konzils, aber
nicht die in Satz 1 bezeichnete Mehrheit, so ist er in einer zweiten Lesung
zu behandeln.

8 14
Geheime Abstimmung

Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Dies gilt nicht für
Beschlüsse, die den Gang der Verhandlung betreffen,

8 15
Schriftliches Beschlußverfahren

(1) Das Konzil kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn
zwei Drittel der Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.
            
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