Full text : 1995 (0039)

Sitzung sowie einen Vorschlag der Verhandlungsgegenstände und ihrer
Reihenfolge (Tagesordnung).

& 3

Zusendung des Ladungsschreibens, Ladungsfrist

(1) Das Ladungsschreiben wird auf dem Postwege unter der dienstlichen
oder privaten Anschrift des Empfängers aufgegeben. Außerdem wird das
Ladungsschreiben durch Aushang am Schwarzen Brett bekanntgemacht.

(2) Zwischen dem Tag der Zustellung des Schreibens und dem Tage der
Sitzung müssen mindestens fünf Arbeitstage liegen. Diese Frist verlängert
sich auf zehn Arbeitstage, wenn Verhandlungsgegenstand der Beschluß
über Grundordnungsänderungen sein soll.

(3) Im Falle der Einberufung des Konzils gemäß 8 1 Nr. 1 gelten die Vorschriften
 des 8 29 Abs. 2, 8 30 und $& 31 Abs. 2

S4
Anderung der Einberufung

Die Vorschriften der 88 2 und 3 dieser Geschäftsordnung gelten auch für
Änderungen der Einberufung hinsichtlich Zeit und Ort der Sitzungen sowie
für Ergänzungen der Einberufung hinsichtlich Zeit und Ort der Sitzungen
sowie für Ergänzungen der Tagesordnung. Der Vorsitzende ist zur Ergänzung
 der Tagesordnung verpflichtet, wenn eine Voraussetzung der
Einberufung (8 1) nachträglich erfüllt wird.

85
Verhinderung

Ist ein Mitglied gehindert, an einer Sitzung des Konzils teilzunehmen, So
Soll es dies dem Vorsitzenden spätestens zwei Tage vor dem Sitzungstermin
 mitteilen.

86

Veranstaltungsfreie Zeit

. . . . er
Während der veranstaltungsfreien Zeit soll das Konzil nur einberufen w
den, wenn

\. die Entscheidung einer Angelegennelt unaufschiebbar ist oder wenn
            
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