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GESCHÄFTSORDNUNG
des KONZILS
der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
Vom 25. Januar 1995
Das Konzil der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater gibt sich
gemäß der 88 9 und 19 des Gesetzes Nr. 1338 über die Hochschule des
Saarlandes für Musik und Theater (Musikhochschulgesetz — MHG) vom
01. Juni 1994 in Verbindung mit Artikel 15 der Grundordnung der
Hochschule für Musik und Theater die folgende Geschäftsordnung, die
nach Zustimmung des Ministers für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom
28.02.1995 hiermit verkündet wird.
l. Grundsatzbestimmung
Die Bezeichnungen von Personen und Funktionen in dieser Geschäftsordnung
gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Frauen führen die
Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung in der weiblichen
Form.
ll. Einberufung
4
S
Voraussetzungen einer Einberufung
(1) Das Konzil ist vom Vorsitzenden gemäß Artikel 13 der Grundordnung
einzuberufen
1. zur Wahl des Rektors und des Prorektors,
2. zur Beschlußfassung über die Grundordnung der Hochschule für Musik
und Theater oder die Geschäftsordnung des Konzils nach Eingang des
Antrags von einem Drittel der Mitglieder des Konzils,
3. zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sobald das Amt
des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden geendet hat
(88 22 und 23).
(2) Das Konzil kann vom Vorsitzenden einberufen werden zur Entgegennahme
des Jahresberichtes des Rektors.
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Ladungsschreiben
Die Einberufung erfolgt durch Schreiben des Vorsitzenden an die Mitglieder
des Konzils. Das Schreiben enthält Angaben über Zeit und Ort der