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Artikel 41
(Ernennung von Lehrkräften für besondere Aufgaben)
Artikel 37 dieser Grundordnung gilt sinngemäß; der Kommission gehört
zusätzlich eine Lehrkraft für besondere Aufgaben des betroffenen Fachbereichs
an.
Artikel 42
(Bestellung der Lehrbeauftragten
und der nebenberuflichen Lehrkräfte)
(1) Lehrbeauftragte und nebenberufliche Lehrkräfte gemäß & 47 MHG werden
vom Rektor bestellt. Über die Bestellung beschließt der Senat auf
Vorschlag des zuständigen Fachbereichs. Die 88 9 und 10 der Lehrauftragsordnung
sind zu beachten.
(2) Die gemäß 8 51 Abs. 1 MHG zu erlassende Ordnung muß
Bestimmungen über die Beteiligung von Lehrbeauftragten und nebenberuflichen
Lehrkräften an Prüfungen enthalten.
Artikel 43
(Rechte der Studierenden)
(1) Der Studierende hat das Recht, Lehrveranstaltungen aller Art zu besuchen.
Auf 8 2 Abs. 5 MHG wird verwiesen.
(2) Das Recht der Jungstudierenden ($ 75 MHG) bestimmte Lehrveranstaltungen
zu besuchen, wird bei ihrer Aufnahme durch den Rektor auf
Vorschlag des zuständigen Fachbereichs umschrieben. Die Erteilung von
Hauptfachunterricht erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazität.
(3) Für Personen, die zum Kontaktstudium zugelassen werden (8 62 MHG)
gilt Absatz 2 entsprechend.
Artikel 44
(Verwaltung)
(1) Die Verwaltung hat die Aufgabe, Forschung und Lehre und Studium
organisatorisch zu sichem und einen reibungslosen Ablauf des Betriebes
zu gewährleisten. Sie unterstützt die Organe der Hochschule für Musik und
Theater bei der Wahmehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der
Selbstverwaltung.
SL ne Verwaltung wird vom Verwaltungsleiter auf Weisung des Rektors
geführt.