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Studienleistungen
(1) Art und Anzahl der zu erbringenden Studienleistungen der Pflichtfächer
sind der Anlage der Prüfungsordnung zu entnehmen.
(2) Nicht abgenommene oder nicht ausreichende Studienleistungen, die
als Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen erbracht werden müssen,
können einmal wiederholt werden. Für die Mederholung legt der zuständige
Prüfer den Termin fest.
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Ort und Zeit der Vorprüfung, Hilfsmittel, Verfahren
(1) Prüfungen finden in der vorlesungsfreien Zeit — in der Regel innerhalb
der ersten und letzten drei Wochen — statt.
(2) Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuß (siehe 3 3 Abs. 7)
festgesetzt.
(3) Pro Tag ist für den Studenten nur eine Prüfung anzusetzen.
(4) Ort, Zeit und Hilfsmittel für Prüfungen werden spätestens 2 Wochen vor
der Fachprüfung durch Aushang bekanntgemacht. Sollte die Verschiebung
eines Prüfungstermins notwendig Sein, So ist diese nur auf einen zeitlich
später liegenden Termin möglich.
(5) Vor Beginn einer Klausurarbeit weist der Aufs,ehisführende die Kandidaten
auf 8 26 hin.
(6) Die Klausurdauer ist dem vermittelten Stoff angepaßt und beträgt in
der Regel drei Stunden. Bei mündlichen Prüfungen ist eine Mindestzeit
von 15 Minuten einzuhalten.
(7) Über den Verlauf einer schriftlichen Prüfung fertigt der Aufsichtsführende
eine Niederschrift an, die beinhaltet: Prüfungsgebiet, Namen der Prüfer
und Aufsichtsführenden sowie Aufsichtszeit, Beginn und Ende der
Bearbeitungszeit, besondere Vorkommnisse.
(8) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das
Angaben über Ort, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die Namen
der Prüfer und Beisitzer, den Gegenstand und die Bewertung sowie
Vermerke über die Anwesenheit der Personen und besondere
Vorkommnisse enthalten muß.