Full text : 1995 (0039)

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Neuwahl statt. Der Neugewählte übernimmt unverzüglich nach der Wahl
sein Amt. Für den Prorektor gilt diese Vorschrift entsprechend.

Artikel 36
(Vertretung von Rektor und Prorektor)

Rektor und Prorektor bestellen für den Fail, daß beide gleichzeitig verhindert
 sind, zur Führung der Amtsgeschäfte einen Fachbereichsvorsitzenden
oder den Leiter eines Studienbereiches.

Artikel 37
(Berufung der Professoren)

(1) Wird eine Stelle frei, umschreibt der Fachbereichsrat des betreffenden
Fachbereichs die Stelle und beantragt ihre Wiederbesetzung beim Rektor.
Der Senat prüft, ob die Stelle wieder besetzt wird und ob ihr die gleichen
oder andere Aufgaben zugeordnet werden sollen.

(2) Die Überprüfung durch den Senat soll sechs Monate vor dem Zeitpunkt
des Freiwerdens eingeleitet werden.

(3) Der Rektor beantragt die Freigabe der Stelle bei dem für das Hochschulwesen
 zuständigen Minister.

(4) Nach der Freigabe der Stelle beauftragt der Rektor den zuständigen
Fachbereich, einen Vorschlag für den Ausschreibungstext ESS
Nach Genehmigung des Ausschreibungstextes durch den Senat und I
für das Hochschulwesen zuständige Ministerium schreibt der Rektor die
Stelle aus.

(5) Der Fachbereichsrat des zuständigen Fachbereichs bildet zur Vorbereitung
 des Ausschreibungstextes und des Berufungsvorschlags eine
vorbereitende Kommission (Berufungskommission). Artikel 25 Abs. 2 findet
 keine Anwendung.

Der Kommission gehören an:
1. drei Vertreter der Gruppe der Professoren
2. ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten
3. ein Student des Fachbereichs, in dem die oder der Vorzuschlagende
tätig werden soll, sowie
4. ein Professor eines anderen Fachbereichs.

Aus fachlichen Gründen kann statt eines Vertreters nach Nr. 1 ein Profes-Sor
 einer anderen Hochschule Mitglied der Berufungskommission sein.
            
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