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Dritter Teil
Besondere Bestimmungen
Artikel 33
(Wahl der Vorsitzenden von Konzil und Fachbereichsräten
und der Leiter der Studienbereiche)
(1)Der Vorsitzende des Konzils, die Fachbereichsvorsitzenden und die
Leiter der Studienbereiche sowie ihre Steilvertreter werden von den
zuständigen Gremien in der ersten Sitzung nach Beginn der Amtszeit
gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Diese Sitzung wird
vom Vorsitzenden des unmittelbar davor amtierenden Gremiums oder von
seinem Stellvertreter einberufen und bis zur Beendigung der Wahl des
neuen Vorsitzenden geleitet.
(2) Während der Amtszeit des Vorsitzenden darf kein anderes Amt als
Vorsitzender in einem Gremium wahrgenommen werden.
Artikel 34
(Erlaß und Änderungen von Geschäftsordnungen)
Beschlüsse über den Erlaß oder die Änderung von Geschäftsordnungen
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder eines Gremiums.
Das gleiche gilt für Abweichungen von der Geschäftsordnung.
Artikel 35
(Wahl und Amtszeit von Rektor und Prorektor)
(1) Kommt eine Wahl nach den Vorschriften von $ 24 Abs. 1 MHG oder $
25 Abs. 3 MHG nicht zustande, ist sie binnen zweier Wochen zu wiederholen.
(2) Die Amtszeit von Rektor und Prorektor beginnt am 1. April.
(3) Die Wahl des Rektors und des Prorektors erfolgt zu Beginn des
Wintersemesters vor ihrem Amtsantritt. Sofern sie nicht schon
Senatsmitglieder sind, haben die Gewählten das Recht, in der Zeit nach
ihrer Wahl bis zu ihrem Amtsantritt an den Sitzungen des Senats beratend
teilzunehmen.
(4) Scheidet der Rektor vor dem letzten Wintersemester seiner Amtszei
aus oder ist er vor diesem Zeitpunkt dauernd verhindert, sein Amt auszulben,
findet innerhalb von drei Wochen für den Rest der Amtszeit eine