Full text : 1995 (0039)

Anschaffung der Literatur, Noten, Bild- und Tonträger ist mit ihm abzustimmen.


(7) Institute gemäß Absatz 3 können von einem Professor oder von einem
Gremium geleitet werden. Die Leiter werden vom Senat für die Dauer von
vier Jahren gewählt.

Artikel 31
(Studienbereiche)

(1) Für Aufgaben der Lehre und des Studiums, die über die Zuständigkeit
eines Fachbereichs hinausgehen, können Studienbereiche und Prüfungsämter
 gebildet werden.

(2) Den Studienbereichen obliegt die Planung und Sicherstellung eines
abgestimmten Lehrangebotes für Studiengänge, die Fächer aus mehreren
Fachbereichen einbeziehen; insoweit übernehmen sie die Aufgaben der
Fachbereiche nach 8 28 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 9 MHG. Soweit sie mit den
übernommenen Aufgaben des Studiums und der Lehre zusammenhängen,
 gehen auch die Aufgaben der Fachbereiche nach & 28 Abs. 2 Nr. 10
und 12 MHG auf die Studienbereiche über.

Vierter Abschnitt
Einzelbestimmungen

Artikel 32
(Erweiterung der Fachbereichsräte
und Studienbereichskonferenzen)

(1) Je nach Größe des Fachbereichs können dem Fachbereichsrat alle
Professoren angehören, soweit dem Fachbereich nicht mehr als acht
Professoren angehören. In diesem Fall ist die Mitgliederzahl der anderen
Gruppen im Fachbereichsrat gem. 8 29 Abs. 3 MHG zu erhöhen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studienbereichskonferenzen.
            
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