Full text : 1995 (0039)

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Artikel 28
(Geschäftsordnungen, Bekanntmachungen)

(1) Jedes Gremium kann das Verfahren seiner Verhandlungen, soweit darüber
 im MHG und in dieser Grundordnung keine Bestimmung getroffen
worden ist, durch eine Geschäftsordnung regeln. Soweit einem Gremium
eine Geschäftsordnung fehlt, gilt die Geschäftsordnung des Senats
sinngemäß.

(2) Ordnungen der Hochschule für Musik und Theater sind im Dienstblatt
der Hochschule des Saarlandes bekanntzumachen.

(3) Ordnungen treten, wenn in ihnen kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist,
am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Artikel 29
(Prüfungsverfahren)

Für die Verhandlungen und Entscheidungen in Prüfungsverfahren gelten
anstelle der Vorschriften dieser Grundordnung die entsprechenden
Bestimmungen der einschlägigen Ordnungen.

Dritter Abschnitt
Besondere Gliederungen

Artikel 30
(Begriffliche Bestimmungen)

(1) Besondere Gliederungen sind
zentrale Einrichtungen,
besondere Einrichtungen
und ständige Einrichtungen.

Für allgemeine Aufgaben der Betreuung und Unterstützung von Lehre,
Studium sowie der ihr obliegenden Forschung unterhält die Hochschule für
Musik und Theater zentrale Einrichtungen.

(2) Errichtung, Aufgaben und Organisation der zentralen Einrichtungen
regeln die Ordnungen der Hochschule für Musik und Theater, die der
Senat mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers
erläßt.
            
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