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(3) Die Einsetzung von Kommissionen zur Mitwirkung in besonderen
Gliederungen gemäß 8 34 MHG (mitwirkende Kommissionen) erfolgt nach
Maßgabe der für diese Gliederungen erlassenen Ordnungen.
Artikel 26
(Beschließende Kommissionen)
(1) Kommissionen zur Beschlußfassung an Stelle des Gremiums
(beschließende Kommissionen) kann nur der Senat einsetzen. ‘
(2) Die Einsetzung einer beschließenden Kommission des Senats bedarf
der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder und der Zustimmung der
Mehrheit der Senatsmitglieder jeder Mitgliedergruppe. Für die Zusammensetzung
und das Verfahren der Kommission gilt 8 21 Abs. 2 und 3 MHG.
(3) Der Beirat für Gleichstellungsfragen kann einem Gleichstellungsausschuß
alle Aufgaben mit Ausnahme des Vorschlags für die Bestellung
einer Gleichstellungsbeauftragten übertragen. Die Bildung des Ausschusses
bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Frauenbeirats. Satz 2 gilt
sinngemäß für die Auflösung des Ausschusses sowie für Beschlüsse,
durch die der Beirat die Entscheidung über eine übertragene Angelegenheit
wieder an sich zieht.
(4) Die Amtszeit einer beschließenden Kommission endet mit der Amtszeit
des Gremiums, das sie eingesetzt hat.
Artikel 27
(Mitglieder der Kommissionen)
(1) Die Mitglieder von vorbereitenden und mitwirkenden Kommissionen
müssen nicht Mitglieder des Gremiums sein.
(2) Die Zusammensetzung von Kommissionen sowie Art und Umfang der
Mitwirkung in ihnen bestimmen sich nach den Aufgaben und nach der
Qualifikation, Funktion Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der
Hochschule für Musik und Theater, sowie deren Bindung an die
Hochschule für Musik und Theater. Artikel 37 Abs. 5 dieser Grundordnung
oleibt unberührt.
(3) Soweit die Sitze in Kommissionen des Senats nach Mitgliedergruppen
verteilt werden, kann die Mehrheit der Senatoren, die einer Mitgliedergruppe
angehören, die Vertreter dieser Gruppe vorschlagen.
Über diese Vorschläge ist zunächst abzustimmen. Wird ein Vorschlag
abgelehnt, so ist das Verfahren nach Satz 1 und 2 einmal zu wiederholen.