Full text : 1995 (0039)

360

2. das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen, wenn die Feststellung von
einem Mitglied beantragt wird oder wenn eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich ist,
3. bei offenen Abstimmungen, die Stimmabgabe eines Mitglieds, wenn die
Aufnahme von dem Mitglied verlangt wird,
4. die von einem Mitglied zu Protokoll gegebenen Erklärungen.

(2) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, der nicht
Mitglied des Gremiums sein soll, zu unterzeichnen.

(3) Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern unverzüglich zu übermitteln.
 Der Vorsitzende kann bestimmen, daß Teile des Protokolls in die
Abschrift nicht aufgenommen werden. Der Vorsitzende hat in der Abschrift
auf seine Entscheidung hinzuweisen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4
bedarf die Bestimmung der Einwilligung des Mitglieds, Die Bestimmung ist
in der Abschrift bekanntzugeben. Die Mitglieder des Gremiums können die
in die Abschrift nicht aufgenommenen Teile des Protokolls einsehen. Über
Einwendungen gegen das Protokoll soll das Gremium in der auf die Übermittlung
 der Abschrift folgenden Sitzung entscheiden.

(4) Mitglieder eines Gremiums können die Protokolle aus der Zeit ihrer
Mitgliedschaft einsehen. Protokolle aus der Zeit vor ihrer Mitgliedschaft
können sie einsehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Führung ihres
Amtes erforderlich ist.

Artikel 24
(Sitzunasdauer)}

Dauert die Sitzung eines Gremiums über fünf Stunden, so ist sie auf
Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder zu vertagen. Die
Geschäftsordnungen können eine kürzere Frist vorsehen.

Artikel 25
(Kommissionen und Beauftragte)

(1) Jedes Gremium kann Kommissionen (Ausschüsse) einsetzen .
1. zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen (vorbereitende
 Kommissionen), .
2. zur Beschlußfassung anstelle des Gremiums (beschließende Kommissionen),
 soweit das Gesetz und diese Grundordnung nicht entgegenstehen.


(2) Die Aufgaben vorbereitender Kommissionen kann das Gremium auch
Beauftragten zuweisen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.