Full text : 1995 (0039)

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(2) Der Vorsitzende eines Gremiums ist verpflichtet, den Mitgliedern des
Gremiums die Berichte zu erstatten und die Auskünfte zu erteilen, die deı
Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Gremium dienen.
(3) Die Auskünfte kann auch ein Beauftragter des Vorsitzenden erteilen,

(4) Berichte dürfen nicht erstattet und Auskünfte nicht erteilt werden
soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens
 vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte
oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes Interesse des Landes oder der Hochschule für
Musik und Theater oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt
würde oder
4. datenschutzrechtliche Belange entgegenstehen.

Artikel 17
(Sitzungsleitung und Beiziehung Dritter)

(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Sitzungsleitung einschließlich de
Aufrechterhaltung der Ordnung.

(2) Mit Zustimmung des Gremiums kann der Vorsitzende einzelne
Personen zu den Beratungen beiziehen. Personen, die nicht Mitglieder deı
Hochschule für Musik und Theater oder diesen nach Artikel 3 Satz 2
gleichgestellt sind und für die nicht kraft Gesetzes Schweigepflicht besteht,
können nicht zu Beratungen hinzugezogen werden, deren Gegenstand der
Schweigepflicht unterliegt (Artikel 15). Für beigezogene Personen gil
Artikel 6 entsprechend.

Artikel 18
(Eilkompetenz des Vorsitzenden)

(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen und in denen ein Beschluß des
zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, ist de!
Vorsitzende des Gremiums befugt, für das Gremium selbständige
Maßnahmen zu treffen. Er hat dem Gremium unverzüglich darüber z‘
berichten.

(2) Der Vorsitzende hat unter Berücksichtigung der Artikel 14 und 21 die
Sründe für die Inanspruchnahme der Eilkompetenz aktenkundig Zt
machen.
            
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