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Zweiter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Gremien
Artikel 12
(Mitgliederzahl)
(1) Ein Gremium hat grundsätzlich die durch Gesetz oder durch diese
Geschäftsordnung ausdrücklich festgelegte Mitgliederzahl (feste Mitgliederzahl).
(2) Die feste Mitgliederzahl des Gremiums vermindert sich um die Zahl der
Sitze einer Mitgliedergruppe (verminderte Mitgliederzahl), die von ihr nicht
n Anspruch genommen werden können, weil
1. die der Mitgliedergruppe angehörende Personenzahl kleiner ist als die
Zahl der ihr zustehenden Sitze oder
2. trotz ordnungsgemäß durchgeführten Wahlverfahrens weniger Vertreter
einer Mitgliedergruppe, als ihr zustehen, gewählt wurden.
(3) Sind in bestimmten Fragen nicht alle Mitglieder eines Gremiums stimmberechtigt,
so ist nur die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder maß
gebend.
(4) Soweit ein Gesetz oder diese Grundordnung für Anträge, Beschlüsse
und Wahlen eine bestimmte Zahl der Mitglieder eines Gremiums voraussetzen,
ist die sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebende Mitgliederzahl
maßgebend.
/5) Ergeben sich bei Zahlenverhältnissen Bruchzahlen, so ist bei der
Ermittlung von Minderheiten abzurunden, bei der Ermittlung von Mehrheiten
aufzurunden.
(6) Ein Gremium ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn nach den
Absätzen 1 und 2 seine Mitgliederzahl weniger als die Hälfte der festen
Mitgliederzahl beträgt.
Artikel 13
(Einberufung)
(1) Ein Gremium wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. Die Ladung
soll Schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Die
Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(2) Ein Gremium ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder ode!
sämtliche einer Mitgliedergruppe angehörenden Mitglieder des Gremiums
dies schriftlich verlangen.