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(3) Die in Absatz 1 genannten Personen wirken nach Maßgabe des MHG
und der Ordnungen der Hochschule für Musik und Theater bei der
Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Musik und Theater mit. Soweit
sie zu Sitzungen eines Gremiums beigezogen werden, gelten für sie hinsichtlich
der Schweigepflicht die Bestimmungen über die Mitglieder des
Sremiums entsprechend.
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen stehen hinsichtlich des Rechts,
die Einrichtungen der Hochschule für Musik und Theater nach Maßgabe
der dafür getroffenen Anordnungen zu benutzen, Mitgliedern der Hochschule
für Musik und Theater gleich.
Zweiter Teil
Organisation der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7
(Grundpflichten der Amtsträger)
Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu eine!
Wählergruppe dem Gesamtwohl der Hochschule für Musik und Theateı
verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Artikel 8
(Befangenheit)
(1) Ein Mitglied eines Gremiums darf bei Angelegenheiten nicht beratend
oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem
Ehegatten oder früheren Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten
Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einer von ihm vertretenen
natürlichen oder juristischen Person oder einer Person, zu der das Mitglied
nahe wirtschaftliche Beziehungen unterhält, einen unmittelbaren persönlchen
Vorteil oder Nachteil bringen kann (Befangenheit). Die Entscheidung,
ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft das Gremium in Abwesenheit
des Mitglieds, dessen Befangenheit in Frage steht.
(2) Hat ein befangenes Mitglied an der Beratung oder Entscheidung
maßgeblich mitgewirkt, so ist eine Entscheidung rechtswidrig.