Full text : 1995 (0039)

(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Fachbereichsrat gewählt und besteht
aus:
— einem Professor als Vorsitzenden
— einem weiteren Professor
= einem Studentenvertreter aus dem Fachbereich Bl, der die Vorprüfung
bestanden hat.

(3) Die Amtszeit der Professoren beträgt 2 Jahre, die des Studenten 1
Jahr. Mederwahl ist möglich. -

(4) Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder
 anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei
Stimmenaleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Durchführung der Prüfung
und überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung.

(7) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere fol
gende Tätigkeiten:
a) Bestellung der Prüfer/Beisitzer
b) Festsetzung der Prüfungstermine
c) Zulassung zur Prüfung
d) Feststellung der Prüfungsergebnisse
e) Anrechnung anderweitig erbrachter Studienleistungen
f) Feststellung von Attesten gemäß 8 26

Die betroffenen Prüfer bzw. Fachvertreter sind anzuhören.

(8) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen Studenten
 betreffen, ergehen schriftlich. Bei negativer Entscheidung ist diese
zu begründen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.


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Drüfer

(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel sind die Prüfer Professoren oder Lehrbeauftragte des
jeweiligen Faches aus dem Fachbereich Bauingenieurwesen, bei deren
            
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