Full text : 1995 (0039)

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informieren. Entsprechende Belege bzw. Atteste, die die Prüfungsunfähigkeit
 bescheinigen, sind unverzüglich dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.


(3) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Student während dieser Zeit an einer
Prüfungsleistung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine
Gültigkeit.

(4) Durch die Abwesenheit bei der Bekanntgabe der Aufgaben einer
Studien- bzw. Prüfungsleistung erkennt der Student an, daß ihm lei
stungsmindernde Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht
anerkannt sind und daß er sich für prüfungsunfähig hält.

8 29
Prüfungswiederholungen, Verlust des Prüfungsanspruchs

(1) Hat der Studierende von seinem einmaligen Rücktrittsrecht Gebrauct
gemacht oder eine Prüfung nicht bestanden, so ist er automatisch zul
nächstmöglichen \WMederholungsprüfung gemeldet - ein Rücktrittsrechl
besteht nicht mehr (siehe auch 8 28).

(2) Jeder Student hat bei Nichtbestehen Anrecht auf maximal zwei
Prüfungs-wiederholungen; ist die Prüfung dann noch nicht bestanden.
erlischt der Prüfungsanspruch. Fehlversuche an anderen Fachhochschulen
 sind anzurechnen. Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete
Diplomarbeit bzw. Studienarbeit darf nur einmal wiederholt werden.

(3) Ein Student verliert den Prüfungsanspruch, wenn er alle Prüfungs
wiederholungen ohne Erfolg ausgeschöpft hat.

8 30
Einsicht in die Prüfunasakten

Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluß der jeweiligen Einzelprüfung
erhält der Kandidat auf Antrag Rücksprache und Einsicht in seine schrift!
chen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten sowie - be
mündlichen Leistungen - in die Prüfungsprotokolle.

8 31
Ungültigkeit der Diplomvor- bzw. -abschlußprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann di
Note für diese Prüfungsleistung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
            
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