Full text : 1995 (0039)

8 29 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung bzw. Diplomabschluß prüfung
8 30 Übergangsbestimmungen
8 31 Inkrafttreten

Vorbemerkung:

Die Bezeichnung von Personen in dieser Prüfungsordnung gilt gleichermaßen
 für Frauen und Männer.

I. Allgemeine Bestimmungen
31

Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich einer praktischen Studienphase
 vier Jahre.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Fachstudium

(3) Das Grundstudium umfaßt das erste Studienjahr. Das Fachstudium
erstreckt sich über die folgenden drei Studienjahre. Praktische Studienphase
 und Diplomarbeit sind Bestandteile des Fachstudiums.

(4) Das Grundstudium endet mit dem Bestehen der Vorprüfung, das Fach:
studium mit dem Bestehen der Abschluß prüfung und der Anerkennung de!
praktischen Studienphase.

(5) Das 4. Studienjahr besteht aus dem 5. Fachstudiensemester in Fortfüh:
rung des Fächerkatalogs der vertieften Studienrichtungen und einem sechsten
 Fachstudiensemester für die Fertigung der Diplomarbeit.

82
Zweck der Prüfungen

Durch die Vor- und Hauptprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat grundlegende
 Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach
technisch-wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.

83
Prüfungsausschuß

(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.