8 29 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung bzw. Diplomabschluß prüfung
8 30 Übergangsbestimmungen
8 31 Inkrafttreten
Vorbemerkung:
Die Bezeichnung von Personen in dieser Prüfungsordnung gilt gleichermaßen
für Frauen und Männer.
I. Allgemeine Bestimmungen
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Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich einer praktischen Studienphase
vier Jahre.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Fachstudium
(3) Das Grundstudium umfaßt das erste Studienjahr. Das Fachstudium
erstreckt sich über die folgenden drei Studienjahre. Praktische Studienphase
und Diplomarbeit sind Bestandteile des Fachstudiums.
(4) Das Grundstudium endet mit dem Bestehen der Vorprüfung, das Fach:
studium mit dem Bestehen der Abschluß prüfung und der Anerkennung de!
praktischen Studienphase.
(5) Das 4. Studienjahr besteht aus dem 5. Fachstudiensemester in Fortfüh:
rung des Fächerkatalogs der vertieften Studienrichtungen und einem sechsten
Fachstudiensemester für die Fertigung der Diplomarbeit.
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Zweck der Prüfungen
Durch die Vor- und Hauptprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat grundlegende
Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach
technisch-wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.
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Prüfungsausschuß
(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß.