Full text : 1995 (0039)

A

abschluß zu erwarten ist. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für
in staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte Leistungen.
(3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die im Ausland an Partnerhochschulen abgelegt wurden,
 können besondere Regelungen gelten.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, so werden die
Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen.

S 27

Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) Studienleistungen, Prüfungsleistungen, Studienarbeiten und die
Diplomarbeit werden mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Kandidat
versucht, durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
das Ergebnis der Leistung zu beeinflussen.

(2) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,
kann nach einer Verwarmung vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden
 von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in
diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. In
schwerwiegenden Fällen kann der Kandidat von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden.

(3) Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze (1) oder
(2) sowie über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft der Prüfungsausschuß
 nach Anhören des Kandidaten. Die Entscheidungen sind dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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Nichtteilnahme

(1) Die Bewertung einer Studien- und Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“
 erfolgt, wenn der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen an
Studien- und Prüfungsleistungen, die er an einem bestimmten Termin
abzulegen hätte, nicht teilnimmt oder den Abgabetermin der Diplomarbeit
nicht einhält.

(2) Kann ein Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an
Studien- und Prüfungsleistungen, die er an einem bestimmten Termin
abzulegen hätte, nicht teilnehmen, bzw. hat er einen Abgabetermin versäumt.
 so hat er den F-“ifunasausschuß unverzüglich hiervon schriftlich zu
            
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