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und bleiben bei der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses unberücksichtigt.
(3) Auf Antrag beim Prüfungsamt erhält der Student eine Bescheinigung
über die bis dato erbrachten Leistungen.
(4) Das Diplomzeugnis wird vom Fachbereichsvorsitzenden und vom
Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der HTW versehen. Als Tag des
Bestehens ist der Tag einzusetzen, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist.
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Diplomurkunde
Über die bestandene Diplomprüfung erhält der Kandidat eine Diplomurkunde.
Mit ihr wird der Hochschulgrad gemäß $ 2 dieser Ordnung verliehen.
Die Diplomurkunde wird vom Fachbereichsvorsitzenden und vom
Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der HTW versehen.
IV. Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
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Anrechnung anderweitig erbrachter Studien- und
Prüfungsleistungen
(1) Studien- und Prüfungsieistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule der BRD in
einem Studiengang erbracht wurden. der derselben Rahmenordnung
unterliegt.
In diesem Studiengang wird bei derselben Anzahl von theoretischen
Studiensemestern im Grundstudium die bestandene Vorprüfung ohne
Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Soweit die Vorprüfung Fächer nicht enthält, die im Fachbereich
Maschinenbau an der HTWdS Gegenstand der Vorprüfung - nicht aber del
Abschluß prüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.
(2) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht
unter (1) fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben
ist; sie sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den
Anforderungen denjenigen des Fachbereichs Maschinenbau an der
HTWdS im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematische!
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen.
wobei besonders zu beachten ist. ob ein erfolareicher Studien