Es ist nicht zulässig, daß alle drei Arbeiten von dem gleichen Professor
betreut werden.
(10) Die Themen der Diplomarbeit sowie der Studienarbeiten werden von
dem jeweils betreuenden Professor ausgegeben. Hierbei ist dem
Kandidaten Gelegenheit gegeben, zur Auswahl des Betreuers und des
Themas Vorschläge zu unterbreiten.
Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß der Student ein Thema
erhält.
(11) Die Ausgabe es Themas der Diplomarbeit ist dem Prüfungsausschuß
unverzüglich anzuzeigen. Das Thema kann der Studierende nur einmal -
binnen 14 Tagen ab Ausgabedatum - zurückgeben.
(12) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit - von Themenstellung bis
Abgabe - beträgt 6 Monate. Auf Antrag des Bearbeiters kann der
Prüfungsausschuß diese Zeit um insgesamt sechs Wochen verlängern.
(13) Die Diplomarbeit sowie die Studienarbeiten können auch in Form von
Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn die Bewertung der individuellen
Leistung sichergestellt werden kann. Studienarbeiten und die
Diplomarbeit können mit einer Präsentation verbunden sein.
(14) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern,
daß er die Arbeiten selbständig verfaßt und keine anderen als die
angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Alle Ausführungen, die wörtlich oder
sinngemäß der Literatur o. ä. entnommen werden, sind eindeutig zu kennzeichnen.
(15) Die Diplomarbeit und die Studienarbeiten werden entsprechend 8 13
Abs. 5 bewertet.
8 24
Zeugnis
(1) Über die bestandene Abschlußprüfung wird ein Zeugnis erstellt, in das
die Endnoten der Einzelprüfungen des Fachstudiums nach Anlage 2, die
arithmetisch gemittelte Note der Studienarbeiten, Thema und Bewertung
der Diplomarbeit, sowie die Bestätigung über eine erfolgreiche Teilnahme
an der Praktischen Studienphase einzutragen sind. Darüberhinaus wird
die Gesamtnote der Abschlußprüfung gemäß 8 21 eingetragen.
(2) Auf Wunsch des Studenten können in das Zeugnis auch Wahlfächer
aufgenommen werden: sie müssen als Wahlfächer gekennzeichnet sein