Full text : 1995 (0039)

FE

Prüfungsausschuß; zu den Ausfallzeiten zählt auch die Wahrnehmung von
Prüfungsterminen.

(6) Der erfolgreiche Abschluß der Praktischen Studienphase wird auf der
Abschlußzeugnis ausgewiesen.

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Diplomarbeit und Studienarbeiten

(1) In der Diplomarbeit soll der Student seine fachliche Qualifikation sowie
die Fähigkeit nachweisen, Aufgaben aus dem Berufsfeld innerhalb der vorgegebenen
 Frist (s. Absatz 12) selbständig und eigenverantwortlich zu
lösen.

(2) Außer der Diplomarbeit sind während des Fachstudiums zwe
Studienarbeiten anzufertigen, die als Hinführung zum selbständiger
Verfassen einer Diplomarbeit zu verstehen sind.

(3) Mindestens eine der Arbeiten (Diplomarbeit und zwei Studienarbeiten)
soll konstruktiven Charakter haben. Fächerübergreifende Projektarbeiter
als Studienarbeiten sind möglich.

(4) Die erste Studienarbeit darf erst dann begonnen werden, wenn bis auf
maximal drei alle anderen Fachprüfungen des Vorstudiums abgeschlossen
sind. |

(5) Die zweite Studienarbeit darf nicht vor dem Abschluß der erster
Studienarbeit begonnen werden

(6) Das Thema der Diplomarbeit soll nicht vor dem Ende der zweiter
Studienarbeit und nicht vor Beginn des 7. Semesters ausgegeben werden
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Prüfungsausschusses.

(7) Die Diplomarbeit sowie die Studienarbeiten können sowohl in del
Hochschule für Technik und Wirtschaft als auch in einer Einrichtung
außerhalb der Hochschule angefertigt werden, wenn die erforderliche
Betreuung gewährleistet werden kann.

(8) Die Diplomarbeit sowie die Studienphase können im Zusammenhang
mit der Praktischen Studienphase stehen, allerdings soll die Diplomarbeii
nicht vor Abschluß der Praktischen Studienphase beginnen.
(9) Die Diplomarbeit sowie die Studienarbeiten sollen grundsätzlich vor
einem Professor der HTW, der im Fachbereich Maschinenbau lehrt
betreut und bewertet werden.
            
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