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& 17
Studienleistungen
Die Regelungen der Vorprüfung (siehe $ 9) gelten entsprechend.
Ss 13
Zeit und Ort der Prüfung, Hilfsmittel, Verfahren
Die Regelungen der Vorprüfung {siehe 8 10) gelten entsprechend
Ss 19
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Einzelprüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation,
b) das Bestehen der geforderten Studienleistungen,
c) die Meldung zu dieser Prüfung.
(2) Zusätzliche Voraussetzungen für die Teilnahme an Einzelprüfungen de:
Pflichtphase des Fachstudiums (Semester 4 und 5 gemäß Studienordnung):
a) Wenn mehr als drei Einzelprüfungen der Vorprüfung noch nicht bestan
den sind, darf der Kandidat nicht an den Einzelprüfungen diese
Semester teilnehmen.
b) Wenn bis zu drei Einzelprüfungen der Vorprüfung noch nicht bestander
sind, darf der Kandidat nur an den Einzelprüfungen im Fach Arbeits:
wissenschaft und in den drei „Nichttechnischen Wahlpflichtfächern“ teil
nehmen.
(3) Zusätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an Prüfungen der Ver
tiefungsphase des Fachstudiums (Semester 6 bis 8 der Studienordnung)
Wenn die Vorprüfung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, darf de
Kandidat an den Prüfungen dieser Semester noch nicht teilnehmen.
8 20
Meldung zur Abschiußprüfung
(1) Zur erstmaligen Prüfung in jedem Fach des Fachstudiums meldet sic
der Studierende spätestens vier Wochen vor dem Ende der Vorlesungszel
beim Prüfungsamt an, wenn er den nächstfolgenden Prüfungstermin wahr
nehmen will.