Full text : 1995 (0039)

(2) Bei mündlichen Prüfungen ist außer dem Prüfer mindestens ein sachkundiger
 Beisitzer hinzuzuziehen.
Es dürfen Studenten des gleichen Fachs bei der Prüfung anwesend sein,
falls sie nicht zum gleichen Prüfungstermin selbst geprüft werden und der
Kandidat nicht widerspricht.

(3) Bei Prüfungsleistungen, die für den Abschluß des Studiums unabdingbar
 sind, erfolgt die Bewertung in der Regel durch zwei Prüfer; dabei wird
als Endbewertung das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen
gebildet.

(4) Einzelne Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden nach dem
unten aufgeführten Schema bewertet. Die Höchstpunktzahl beträgt in der
Regel 20 Punkte; sie kann je nach Schwierigkeitsgrad bis auf 24 Punkte
angehoben werden.

Tabelle 1: Bewertung der Einzelprüfung
Punktzahl Noten
(als Zahl) (in Worten)

Bedeutung

19 - 20 1,0
18-<19 1,3
17-<18 1,7
16-<17 2,0
15-<16 2.3
14 - < 15
13-<14
12-<13
11-<12 37
8-<11 40

sehr aut

eine besonders hervorragende
Leistung

eine erheblich über dem Durchschnitt
 liegende Leistung

Qt

befriedigend

ein Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen
entspricht

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mänge
noch den Anforderungen entspricht

< 8

nicht eine Leistung mit erheblichen
ausreichend Mängeln

(5) Die Gesamtnote der Vorprüfung wird aus den Noten der Einzelprüfungen
 (Zahlenwerte der Noten mit einer Nachkommastelle wie oben angegeben)
 gebildet.

Hierzu wird aus den Noten der Einzelprüfungen ein gewichtetes Mitte
errechnet. Die Wichtung wird gemäß dem Verhältnis der jeweiliger
Gesamtstundenzahl der einzelnen Lehrveranstaltungen (Summe de!
Semesterwochenstunden laut Anlage 2) vorgenommen.
            
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