Full text : 1995 (0039)

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der Prüfer und Beisitzer, den Gegenstand und die Bewertung sowie
Vermerke über die Anwesenheit der Personen und besondere Vorkommnisse
 enthalten muß.

(9) Die Bekanntgabe der Noten aus Studien- und Prüfungsleistungen
erfolgt spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem jeweiligen
Prüfungstermin. Die Bekanntgabe erfolgt anonymisiert (Angabe der
Kandidaten durch Matrikel-Nummern).

(10) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des Fachbereichs
Maschinenbau anwesend sein, sofern der Kandidat bei der Meldung zur
Prüfung nicht widerspricht.

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Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation,
b) das Bestehen der geforderten Studienleistungen (siehe Anlage 2).

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Meldung zur Prüfung

(1) Mit der Immatrikulation zum ersten Studienjahr wird der Student automatisch
 zu allen Prüfungsleistungen der Fächer der Vorprüfung angemeldet.


(2) Jeder Student hat zu jeder Einzelprüfung beim ersten Prüfungstermin
ein einmaliges Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen.
Er muß den Rücktritt spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden
Prüfungstermin beim Prüfunasausschuß schriftlich melden.

(3) Bei der Immatrikulation belegt der Student das erforderliche
Wahlpflichtfach. Diese Wahl kann höchstens einmal durch schriftliche
Eingabe beim Prüfungsamt bis vier Wochen nach dem Vorlesungsbeginn
des jeweiligen Wahlpflichtfachs geändert werden.

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Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistunagen werden von den Prüfern bewertet; bei
Verhinderung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen
Vertreter
            
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