Full text : 1995 (0039)

mn

EL

Die betroffenen Prüfer bzw. Fachvertreter sind anzuhören.
(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen
Studenten betreffen, ergehen schriftlich. Bei negativer Entscheidung ist
diese zu begründen.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.


86
Prüfer

(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel sind die Prüfer Professoren oder Lehrbeauftragte des
jeweiligen Fachbereichs, bei deren Verhinderung auch sonstige Professoren
 aus einem fachnahen Gebiet.

(3) Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren oder erfahrene Personen
 aus der beruflichen Praxis können in Ausnahmefällen unter
Beachtung von Ziffer (1) durch den Prüfungsausschuß bestellt werden: sie
müssen aus einem fachnahen Gebiet kommen.

Il. Vorprüfung
7

3
Ziel der Vorprüfung

Die Vorprüfung soll erkennen lassen, ob der Kandidat sich die Srundlagen
angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Studium erfolgreich fo
setzen.

838
Prüfungsgebiete

Alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer des Grundstudiums sind Prüfungsfächer;
 sie werden mit je.einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung abge-Schlossen
 (siehe Anlagen 1 und 2).

89
Studienleistungen
(1) Art und Anzahl der zu erbringenden Studienleistungen der Pflichtfächer
Sind der Anlage 2 zu entnehmen. Bei Wahlpflichtfächern. die jährlich vom
            
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