Full text : 1995 (0039)

A

Soweit das betreuende Unternehmen dem Praxis-Studenten eine
Ausbildungshilfe gewährt, wird diese auf die Ausbildungsförderung angerechnet
 ( 88 21 Abs. 3 Nr. 2, 23 Abs. 3,1. Halbs. BAföG).

8. Schweigepflicht

Der Praxis-Student unterliegt im gleichen Umfang der Schweigepflicht wie
die im betreuenden Unternehmen Beschäftigten. Dem steht die Anfertigung
 des Tätigkeitsberichts nicht entgegen. Soweit der Bericht vertrauliche
Tatbestände enthält, darf eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung des
betreuenden Unternehmens erfolgen.

9. Haftpflicht

Dem Praxis-Studenten wird der AbSCR.ur
Versicherung empfohlen.

einer privaten Haftpflicht

10. Auflösung des Vertrages

Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit und Rücksprache mit der
zuständigen Stelle des Fachbereichs Maschinenbau gekündigt werden.
jedoch nur
1. aus einem wichtigen Grund (d. h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
oder
2. vom Praxis-Studenten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn &
die Ausbildung aufgeben will

Die Kündigung muß schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründ“
erfolgen.

11. Sonstige Vereinbarung

der

Für das betreuende Unternehmen

Der Praxis-Student

Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes
Fachbereich Maschinenbau

br
(zur Kenntnis genommen)
            
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