Full text : 1995 (0039)

m.
a SS

5. Pflichten des Praxis-Studenten

Der Praxis-Student verpflichtet sich,
1. die ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
2. die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen,
3. die Betriebsordnungen zu beachten,
4. den Tätigkeitsbericht sorgfältig zu führen und dem Beauftragten des
betreuenden Unternehmens zur Bestätigung vorzulegen,
5. die Interessen des betreuenden Unternehmens zu wahren, insbesondere
 über betriebliche Angelegenheiten strengstens Stillschweigen zu
bewahren, soweit sich aus der erforderlichen Zusammenarbeit mit dem
Fachbereich nichts anderes ergibt,
5. bei Fernbleiben das betreuende Unternehmen unverzüglich zu benachrichtigen
 und bei Erkrankung spätestens am 4. Tage eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen,
7. innerhalb angemessener Frist durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung
 dem betreuenden Unternehmen nachzuweisen, daß er
Student der Hochschule für Technik und \WMrtschaft des Saarlandes ist.

6. Betreuung

Das betreuende Unternehmen benennt

Herrn / Frat

als Beauftragten für die Betreuung des Praxis-Studenten. Der Beauftragte
ist zugleich Gesprächspartner für den Studenten und den Beauftragten
des Fachbereichs in allen die Durchführung des Praxis-Studiensemesters
berührenden Fragen.

7. Vergütung, Ausbildungsförderung

Ein Rechtsanspruch des Praxis-Studenten auf eine Vergütung besteht
nicht. Das betreuende Unternehmen ist jedoch auf freiwilliger Basis bereit,
eine monatliche Vergütung in Höhe von Dh brutto zu
zahlen.

Wenn das Praxis-Studiensemester im Geltungsbereich des Grundge-Setzes
 absolviert wird, kann der Praxis-Student während des Praxis-Studiensemesters
 Ausbildungsförderung nach & 2 Abs. 4 des Gesetzes
über die individuelle Förderung der Ausbildung vom 6. Juni 1993
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - BGBl Teil 1, S. 645) beantragen.

            
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