Full text : 1995 (0039)

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S 2

Dauer und Gliederung des Studiums
(siehe Anlage 1 und Prüfungsordnung; DFHI siehe Anlage 5)

(1) Die Regelstudienzeit umfaßt einschließlich einer Praxisphase Vie
Jahre.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Fachstudium.
(3) Das Grundstudium umfaßt 3 Semester und endet mit dem Vorexamen
(4) Das Hauptstudium umfaßt 5 Semester, einschließlich der einsemestrigen
 Praxisphase. Das Hauptstudium endet mit dem Bestehen der Diplomprüfung.


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Studien- und Prüfungsleistungen
(siehe Anlage 2 und Prüfungsordnung)

(1) Studienleistungen sind Leistungen, die studienbegleitend erbracht werden
 müssen. Hierzu zählen: Laborberichte, Referate, Entwürfe, Fall
studien. Proijektarbeiten.

(2) Prüfungsleistungen sind Leistungen für Vor- und Hauptexamen. Hierzu
zählen schriftliche oder mündliche Prüfungen. Diese Prüfungen finden in
der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt.

(3) Zu den o. g. Leistungen zählen insbesondere auch die Diplomarbeit
und zwei Studienarbeiten. Für die Durchführung der Diplomarbeit sind
mind. 500 Arbeitsstunden für jede Studienarbeit mindestens 170 Arbeitsstunden
 aufzubringen.

(4) Studienleistungen können dann als Prüfungsleistungen angerechne!
werden, wenn sie den Anforderungen an Prüfunasleistungen entsprechen

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Zeugnisse

(1) Über die Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Noten
des Grundstudiums, sowie die Gesamtnote. Das Zeugnis wird vom
Fachbereichsvorsitzenden unterschrieben und mit dem Siegel des
Fachbereichs versehen.
(2) Über die Ableistung und Anerkennung der Praxisphase wird eine
Bescheiniaung vom Prüfunagsausschuß ausgestellt.
            
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