Full text : 1995 (0039)

2892

(2) Die Studienordnung bestimmt das zu gewährleistende Lehrangebot
und soll den Studierenden helfen, ihr Studium ordnungsgemäß und zeitgerecht
 zu planen und zu gestalten.

82
Allgemeine Empfehlungen

(1) Der Besuch vorgeschriebener oder empfohlener Lehrveranstaltungen
soll ein Grundwissen vermitteln, Arbeitsweisen einüben und Verständniskontrollen
 bieten. Eine selbständige Vor- und Nachbereitung von in Lehrveranstaltungen
 behandelten Themen durch Literaturstudium, Gespräche
in Arbeitsgruppen sowie eigene praktische Übungen ist für den Studienerfolg
 jedoch unerläßlich.

(2) Die Studienfachberatung soll die individuelle Studienplanung unterstützen,
 zum Beispiel durch Ratschläge für die Wahl von Schwerpunkten oder
der Nebenfächer. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in folgenden
 Situationen in Anspruch genommen werden:
- Zu Beginn des Studiums,
- vor Studienfach- und Studienortwechsel,
- im Zusammenhang mit dem außeruniversitären Berufspraktikum,
- im Zusammenhang mit Prüfungen,
- bei einem beabsichtigten Auslandsstudium.

Für nicht fachspezifische Studienprobleme steht die Zentrale Studienberatung
 der Universität zur Verfügung.

83
Gegenstand des Studiums

(1) Allgemeiner Gegenstand des Studiums im Diplom-Studiengang Physische
 Geographie ist es, sachliche Inhalte, Methoden und Techniken zu
erlemen sowie Fertigkeiten und Fähigkeiten zu entwickeln, die den Studierenden
 in die Lage versetzen, die Physische Geographie wissenschaftlich
zu betreiben und anwendungsbezogene Fragestellungen in der beruflichen
 Praxis zu lösen. Der sachliche Schwerpunkt im zweiten Studienabschnitt
 (Schwerpunktstudium) liegt in den vorwiegend abiotischen und
bodenbezogenen Bereichen der Umweltwissenschaften.

(2) Das Studium umfaßt das Grundlagenstudium, das Schwerpunkt
studium, die Geoinformatik und das Nebenfachstudium.
1. Das Grundlagenstudium umfaßt die Beschäftigung mit den wichtigsten
Teilbereichen der Geographie sowie das Erlemen von Methoden und
            
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