IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
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Ungültigkeit von Prüfungen
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der
Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen,
bei deren. Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden
erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, So wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß
unter Beachtung des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Dem Kandidaten ist vor El u. Aufn
nahme zu geben.
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bweieher
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein
neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die
Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung
als „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach ‚Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf
Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf und
auf die Diplomarbeit bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungs-Protokolle
gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt
Ort und Zeit der Einsichtnahme.
@) Auf Antrag ist der Kandidat vor Abschluß des Prüfungsverfahrens über
Teilergebnisse der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung zu unterrichten.