212
(5) Die Dauer der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Ziff. 1 beträgt vier
Stunden. Die Dauer einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Ziff. 2 und 3
beträgt 30 Minuten.
8 19
Bestehen der Diplom-Vorprüfung, Notenbildung, Zeugnis
(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen mit „ausreichend“
oder einer besseren Note bewertet worden sind.
(2) Aus den Noten der einzelnen Prüfungen wird eine Gesamtnote gebildet,
wobei die schriftliche Prüfung gemäß 8 18 Abs. 1 Ziff. 1 mit 40% und
die mündlichen Prüfungen gemäß 8 18 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 mit jeweils 30%
berücksichtigt werden.
(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungen erzielten Noten und die
Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen.
. Diplomprüfung
8 20
Zweck der Diplomprüfung
Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die
Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche
Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den
Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse
erworben hat. Im einzelnen ergeben sich die Prüfungsanforderungen aus
den in den Studienordnungen näher bezeichneten Inhalten.
8 21
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung kann gestellt werden
wenn der Kandidat ein ordnungsgemäßes Studium an einer wissenschaf
lichen Hochschule, davon mindestens zwei Semester an der Universitä
des Saarlandes, absolviert hat.
(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus
1. die bestandene Divlom-Vorprüfung des jeweiligen Studienganges.