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Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung
mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung
kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungen
oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. Entscheidungen über
Anerkennungsfragen sind unbeschadet der Immatrikulation des Kandidaten
zulässig.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen des angestrebten Studienganges im wesentlichen entsprechen.
Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbewertung
vorzunehmen. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen
erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen
im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden als fachspezifische
Berufspraktika anerkannt.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so sind die Noten,
soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen. Anderenfalls
sind sie entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung umzurechnen. Bei
unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen;
die Anerkennung wird im Zeugnis vermerkt, die Note wird nicht
berücksichtigt.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen erfolgt von Amts wegen. Der
Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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Diplom-Vorprüfung
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Zweck der Diplom-Vorprüfung
Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das
Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen
Grundlagen, ein methodisches Instrumentarium und die systema-