Full text : 1995 (0039)

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(4) Bei der Bildung der Noten von Prüfungen und der Gesamtnote wird nur
die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren
Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit 5,0 bewertet, wenn der Kandidat bei
einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht termingemäß erscheint
oder wenn er nach Beginn der Prüfung chne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt oder die Abschlußarbeit in Geoinformatik oder die
Diplomarbeit nicht fristgemäß abliefert.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die
Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe
anerkannt, So wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 5,0 bewertet. Ein Kandidat, der
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen
Prüfer oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen
 ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit 5,0 bewertet. Der Prüfungsausschuß kann den
Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
 ausschließen.

(4) Ablehnende oder andere belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses
 sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und
zu begründen. Dem Kandidaten ist vor einer ablehnenden oder einer
anderen belastenden Entscheidung des Prüfungsausschusses Gelegenheit
 zur Stellungnahme zu geben. Der Kandidat kann innerhalb einer Frist
von zwei Wochen verlangen, daß eine Entscheidung nach Abs. 3 vom
Prüfungsausschuß überprüft wird.

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Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung können einmal wiederholt werden.
 Bestandene einzelne Prüfungen im Rahmen der Diolom-Vorprüfung
            
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